Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13937
VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21 (https://dejure.org/2022,13937)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 (https://dejure.org/2022,13937)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 (https://dejure.org/2022,13937)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,13937) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen Anlassbeurteilungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBG § 59 ; HLVO § 39; HLVO § 40 Abs. 2 S. 2
    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen Anlassbeurteilungssystem

  • rechtsportal.de

    HBG § 59 ; HLVO § 39; HLVO § 40 Abs. 2 S. 2
    Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei Vergleichbarkeit i.R.d. Ernennung zum Regierungsdirektor

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39).

    Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein (zum Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 42).

    Wenn eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt weder durch Rechtssatz bestimmt ist, noch der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere nicht durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird, obliegt die Eignungsprognose zwar der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 64).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Regelbeurteilungen stellen überdies bestmöglich einen fehlerfreien Qualifikationsvergleich mehrerer Beamter bei Auswahlentscheidungen sicher, weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen (Senatsbeschluss vom 22. März 2021 - 1 B 2551/19 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris; Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris Rn. 9 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 6 B 1002/20 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 3 CE 16.1457 -, juris Rn. 47; OVG SA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris Rn. 12).

    Bei Anlassbeurteilungen besteht demgegenüber in höherem Maße das Risiko, dass sie zur Durchsetzung von nicht an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Personalentscheidungen zweckentfremdet werden (Senatsbeschluss vom 22. März 2021 - 1 B 2551/19 -, n.v.; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41).

    Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein (zum Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 42).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33 mwN).

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    cc) Fehlerhaft ist weiterhin, dass die Gesamturteile der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1) und zu 3) nicht - wie von § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO vorgeschrieben - eine Aussage über die Eignung für das angestrebte Amt enthalten (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ist die dienstliche Beurteilung - wie hier - aus Anlass der Bewerbung um eine konkrete Stelle erfolgt, schreibt § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO folglich vor, dass die dienstliche Beurteilung auch eine Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt enthalten muss (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2021 - 3 L 1191/20.WI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2021 - 3 L 1191/20.WI - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Der Dienstherr muss demgemäß im Zusammenhang mit der Erstellung der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen die Wertigkeit der vom zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben kennen und diese bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 14; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Die Dienstpostenbewertung gibt damit die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 4 S 1405/15

    Fehlerhafte Anlassbeurteilung für die Beförderung zum Vorsitzenden Richters am

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Es bedarf daher keiner Klärung, ob der Antragsgegner eine Anlassbeurteilung unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung vom 3./14. Juli 2020 und des damit bereits beurteilten Beurteilungszeitraumes vom 28. März 2015 bis 31. März 2020 erstellen durfte (ablehnend zu entsprechenden Einbeziehungen OVG Th., Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 ME 232/10 -, juris, jeweils mwN; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c; Schnellenbach/Bodanowitz, 63. Akt.
  • OVG Thüringen, 28.11.2017 - 2 EO 524/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beförferungstelle als

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Es bedarf daher keiner Klärung, ob der Antragsgegner eine Anlassbeurteilung unter Einbeziehung der Anlassbeurteilung vom 3./14. Juli 2020 und des damit bereits beurteilten Beurteilungszeitraumes vom 28. März 2015 bis 31. März 2020 erstellen durfte (ablehnend zu entsprechenden Einbeziehungen OVG Th., Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 ME 232/10 -, juris, jeweils mwN; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c; Schnellenbach/Bodanowitz, 63. Akt.
  • OVG Saarland, 15.01.2014 - 1 A 370/13

    Dienstliche Beurteilung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung - gebündelte

    Auszug aus VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21
    Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rn. 39 und vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 -, juris; vgl. OVG Th., Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 EO 261/14 -, juris Rn. 11; OVG Saarland, Urteil vom 15. Januar 2014 - 1 A 370/13 -, juris Rn. 97).
  • VGH Hessen, 28.08.2013 - 1 A 1274/12

    Status und dienstpostenbezogene Vorgaben bei dienstlichen Beurteilungen;

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • VGH Hessen, 04.02.2015 - 1 A 1033/14

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für die Klägerin am 25.

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2010 - 5 ME 232/10

    Erstreckung der Anlassbeurteilung eines Beamten auf den Beurteilungszeitraum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2003 - 1 B 349/03

    Auswirkungen eines Verfahrensfehlers in einem Auswahlverfahren für einen

  • OVG Thüringen, 03.06.2014 - 2 EO 261/14
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19

    Regelbeurteilung; Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung; Änderung der dienstlichen

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2011 - 1 M 65/11

    Beförderungskonkurrenz; gesetzliche Regelbeurteilungspflicht; Anlassbeurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2020 - 6 B 1002/20

    Anordnung der einstweiligen Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle; System von

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 3 CE 16.1457

    Auswahlentscheidung - Leistungsvorsprung bei gleichem Gesamturteil im höheren

  • VG Freiburg, 19.03.2024 - 3 K 1471/23
    Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen wurde auf Bitten des Beklagten erstellt, weil der Beigeladene, der nach Aktenlage seit 2005 im Beamtenverhältnis beim Landesamt steht und dem am 21.10.2010 das Amt als O. (Besoldungsgruppe A 14) übertragen wurde, entgegen den rechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HBG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 Hessische Laufbahnverordnung i. V. m. Ziffer 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen) während seiner gesamten Dienstzeit keine Regelbeurteilung erhalten hat (vgl. zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden hessischen Verwaltungspraxis auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 38 ff.; VG Kassel, Urteil vom 25.04.2022 - 1 K 1778/21.KS -, juris) und damit keine Vergleichsgrundlage vorlag.
  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

    Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29; vgl. auch Senatsbeschluss 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 79).

    Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen (zur Aktualität von Regelbeurteilungen vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39; zur Aktualität von Anlassbeurteilungen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 30 und vom 2. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14).

    Erforderlichenfalls hat die auswählende Stelle eine erläuternde Stellungnahme einzuholen oder eine Ergänzung zu erbitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 79 und vom 10. August 2021 - 1 B 372/20 -, juris Rn. 29; vgl. auch OVG Th, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 2 EO 883/17 -, juris Rn. 17 f.).

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

    Bei Anlassbeurteilungen ist die Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 - n. v., vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).

  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
    Bei Anlassbeurteilungen ist die Aktualität hingegen zu bejahen, wenn das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 - n. v., vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 44, und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022.

  • VG Freiburg, 07.12.2022 - 3 K 2295/22

    Beförderung auf einen förderlichen Dienstposten; Leistungsvergleich; Einbeziehung

    (1) Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen wurde auf Bitten des Antragsgegners erstellt, weil der Beigeladene, der nach Aktenlage seit 2005 im Beamtenverhältnis beim X steht und dem am 21.10.2010 das Amt als X (Besoldungsgruppe A 14) übertragen wurde, entgegen den rechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 HBG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 HLVO i. V. m. Ziffer 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen) während seiner gesamten Dienstzeit keine Regelbeurteilung erhalten hat (vgl. zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden hessischen Verwaltungspraxis auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 38 ff.; VG Kassel, Urteil vom 25.04.2022 - 1 K 1778/21.KS -, juris) und damit keine Vergleichsgrundlage vorlag.
  • VG Kassel, 26.09.2022 - 1 K 1045/21

    Konkurrentenstreitverfahren (Hauptsache) bei Dienstpostenübertragung

    Anders eine Regelbeurteilung darf nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 - und vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, jeweils zitiert nach juris) eine Anlassbeurteilung nur dann in einem Auswahlverfahren verwendet werden, wenn zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
  • VG Kassel, 30.05.2022 - 1 L 1768/21
    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).
  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, n. v., vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris Rn. 40 m. w. N., und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 27).
  • VG Wiesbaden, 20.05.2022 - 3 L 161/21

    Konkurrentenstreitverfahren: Fehlerhafte Bewerberauswahl bei Dienstpostenvergabe

    Es bedarf der Darlegung im Einzelfall, dass durch diese Verfahrensweise die Chance der Antragstellerin auf Beförderung tatsächlich rechtswidrig vermindert worden ist (siehe zum Ganzen Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht